§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Stadtsportverband Rheine, im folgenden SSV Rheine genannt, ist die Gemeinschaft der Sportvereine in der Stadt Rheine.
Er hat seinen Sitz in Rheine und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Rheine eingetragen.
§ 2 Grundsätze der Tätigkeit
Der SSV Rheine verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
Der SSV Rheine ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz.
Der SSV Rheine ist selbstlos tätig. Mittel des SSV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des SSV Rheine fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – ZweckZweck des SSV Rheine ist es:

  1. dafür einzutreten, dass allen Einwohnern in der Stadt Rheine die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben.
  2. den Sport in jeder Beziehung zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren.
  3.  den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten – auch gegenüber der Stadt Rheine in der Öffentlichkeit – zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.

§ 4 – Aufgaben

Die Aufgaben des SSV Rheine erstrecken sich auf die Belange des Sports in der Gesellschaft, insbesondere auf Bereiche wie

  • Sicherung der Zusammenarbeit aller Sport treibenden Vereine der Stadt
  •  Sport für alle
  •  Breitensport
  •  Leistungssport
  •  Mitarbeiter/-innen
  •  Freizeit
  •  Bildung und Erziehung
  •  Sport- und Leistungsabzeichen
  •  Gesundheit, Soziales und Versicherungsschutz
  •  Umwelt und Umweltschutz
  •  Mitwirkung beim Sportstättenbau und bei der Vergabe von Sportfördermitteln
  •  Öffentlichkeitsarbeit
  •  Durchführung gemeinsamer Werbe- und Sportveranstaltungen
  •  internationale Sportbeziehungen.

§ 5 Auflösung des SSV Rheine

  1. Die Auflösung des SSV Rheine kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der die Einladung spätestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung eingehen muss; diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.
  2. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Stadt Rheine für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des SSV Rheine bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Dem SSV Rheine können nur Mitglieder angehören, die ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nachgewiesen haben.
  2. Der Vereinssitz muss in den Verwaltungsgrenzen der Stadt Rheine liegen.
  3. Mitglieder des SSV Rheine können sein:a) als ordentliche Mitglieder alle Vereine, die einer ordentlichen Mitgliedsorganisation des Landessportbundes (§ 7 Abs. 1 der LSBSatzung) angehören,b) als Mitglieder mit besonderer Aufgabenstellung alle Vereine, die einer Mitgliedsorganisation mit besonderer Aufgabenstellung des Landessportbundes NW (§ 8 der LSB-Satzung) angehören,c) als außerordentliche Mitglieder sonstige dem Sport dienende Vereine und Institutionend) Ehrenmitglieder

 

§ 7 Aufnahme

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr ist endgültig. Ein schriftlicher Entscheid geht dem Antragsteller zu.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Austritt

b) durch Verlust der Mitgliedschaft in der Dachorganisation

c) durch Ausschluss durch den Stadtsportverband

Der Anlass zum Ausschluss durch den Stadtsportverband ist dann gegeben, wenn der betreffende Verein gegen den Satzungszweck des SSV Rheine verstößt. Die Entscheidung über den Ausschluss eines Vereins trifft die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
§ 9 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 10 – Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Sport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zum/zur Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 11 Organe des Verbandes

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des SSV Rheine. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen SSV-Angelegenheiten, soweit die Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen des SSV Rheine übertragen hat.
  2. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a) die Bestimmung der sportpolitischen Richtlinien des SSV Rheine,
    b) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der Kassenprüfer und ggfls. besonderer Beauftragter,
    c) die Entlastung des Vorstandes,
    d) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Haushaltsplan,
    e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
    f) die Wahlen der Vorstandsmitglieder nach § 14 und der Kassenprüfer mit Ausnahme des Jugendwartes / der Jugendwartin.
    g) die Beschlussfassung über andere satzungsgemäße Aufgaben.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
    a) den Delegierten als Vertretern der Mitglieder,
    b) einem Vertreter der Sportjugend,
    c) den Mitgliedern des Vorstandes.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zusammen, und zwar in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie ist vom dem/der Vorsitzenden durch schriftliche Einladung der nach Nr. 3 teilnehmenden Mitglieder und Personen mindestens 4 Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründungspätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin bei dem/der Vorsitzenden eingereicht sein. Der Vorstand lässt eine Zusammenstellung der Anträge spätestens 1 Woche vor der Tagung den Mitgliedern zugehen.
  6. Für die Einhaltung der Fristen und Termine nach Nr. 4 und 5 ist der Tag derPostaufgabe maßgebend.
  7. Antragsberechtigt sind:
    a) die Mitglieder,
    b) der Vorstand,
    d) die Sportjugend.
  8. Zu Wahlvorschlägen ist jede/jeder stimmberechtigte Delegierte in derMitgliederversammlung berechtigt.
  9. Stimmverteilung
    a) Jeder Verein kann zu den einberufenen Mitgliederversammlungen einen Vertreter / eine Vertreterin entsenden, der / die Sitz und Stimme hat.
    Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts ist die Erfüllung derBeitragspflicht im laufenden Geschäftsjahr.
    b) Die Sportjugend hat 1 Stimme.
    c) Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme.
  10. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt werden.
  11. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind wörtlich zu protokollieren. Die Niederschrift wird von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin unterzeichnet.

§13 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.
  3. Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 12.

 

§ 14 – Vorstand

  1. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des SSV Rheine im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    a) dem / der Vorsitzenden,
    b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    d) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    e) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    f) dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin
    g) dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
    h) einem Vertreter der Sportjugend
  3. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder mit beratender Stimme zuberufen.
  4. Inhaber der Vorstandsämter (Nr. a, c, e, g) werden in ungeraden Jahren, diePositionen (b, d, f) in geraden Jahren gewählt.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende oder 2 seinerStellvertreter. Intern gilt, dass im Falle der Verhinderung an die Stelle des/derVorsitzenden ein stellvertretender Vorsitzender / stellvertretende Vorsitzende tritt.Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen zu werden.
  6. Im Übrigen vertritt der/die Vorsitzende den SSV. Er/Sie beruft die Sitzungen desVorstandes und die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Im Verhinderungsfalle findet die Vertretung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden statt. Die Einberufung und Leitung einer außerordentlichen Sitzung kann nicht durch eine Person erfolgen, die selbst Gegenstand des einzigenTagesordnungspunktes ist.
  7. Der /die Vorsitzende oder einer der Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Gremien des SSV Rheine.

§ 15 – Sportjugend

  1. Die Sportjugend des SSV Rheine führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und den Ordnungen des SSV selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 16 – Ausschüsse

Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen, denen grundsätzlich nicht mehr als fünf Personen angehören sollen. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bestätigung durch den Vorstand.
§ 17 – Abstimmung und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn es von der Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer / Versammlungsteilnehmerinnen verlangt wird.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufnahme neuer Mitglieder sowie Entscheidungen gemäß § 8 Nr. 3 bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  4. Wahlen werden durch offene Abstimmung mit Stimmkarten oder Handzeichen vorgenommen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Vereins, der dem SSV Rheine angehört. Ein zur Wahl Vorgeschlagener/eine zur Wahl Vorgeschlagene hat der Versammlung vor der Wahl seine/ihre Bereitschaft zur Amtsübernahme persönlich oder schriftlich anzuzeigen. Nach der Bereitschaftserklärung gilt der/die Vorgeschlagene als Bewerber/Bewerberin.
  5. Für die Wahl des/der Vorsitzenden, seiner Stellvertreter/Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen, des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin und des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Nr. 1 erforderlich. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die relative Mehrheit.
  6. Steht für ein Amt nur ein Bewerber/eine Bewerberin zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarte oder Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn, dass stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer/ Versammlungsteilnehmerinnen widersprechen und geheime Wahl beantragen. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.
  7. Die Wahl der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen erfolgt im jährlichen Wechsel. Gewählt sind die Bewerber/Bewerberinnen mit den höchsten Stimmenzahlen.

§ 18 Wirtschaftsführung

  1. Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss und für jedes Geschäftsjahr ein Haushaltsplan zu erstellen. Diese sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zur Erfüllung der Aufgaben des SSV Rheine werden nach Beschluss der Mitgliederversammlung Beiträge von den Mitgliedern erhoben.

 

(Verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2007)